Allgemeine Geschäftsbedingungen der Talentor Austria GmbH

§ 1 Allgemeines

1. 
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der Talentor Austria GmbH (in der Folge: „Talentor“) und einem Kunden (in der Folge: „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Suche, Vermittlung und Besetzung von Dienstnehmern inklusive der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie die Schaltung von Inseraten oder Erstellung von Gutachten (Persönlichkeitsprofilanalysen, Aufmerksamkeitsbelastungstests und Sozialkompetenztests) etc. Sie gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse im Rahmen der Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 

2. 
Talentor kontrahiert ausschließlich zu den vorliegenden AGB und weist Bestimmungen in AGB des Auftraggebers, die von den vorliegenden AGB abweichen und von Talentor nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden, zurück. 

3. 
Das Zustandekommen eines Vertrages mit Talentor richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen; insbesondere kommt daher ein Vertrag mit Talentor auch durch Unterschrift oder digitale Zeichnung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung (in digitaler Form oder per Mail) von Talentor durch den Auftraggeber, durch Einigung des Auftraggebers mit dem von Talentor namhaft gemachten Kandidaten über die maßgeblichen Bedingungen eines Dienst-, freien Dienst-, Werk-, Auftrags- oder sonstigen Beschäftigungsvertrages (in der Folge: „Beschäftigungsvertrages“), oder durch Tätigwerden des Kandidaten beim Auftraggeber bzw. Werkbesteller zustande. Dem Zustandekommen eines Beschäftigungsvertrages mit dem Auftraggeber ist das Zustandekommen eines Beschäftigungsvertrages mit einer Person gleichzuhalten, die aufgrund rechtlicher oder faktischer persönlicher Verflechtungen oder Einflussmöglichkeiten ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Kandidaten begründet, den der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Beauftragung von Talentor kennengelernt hat (in der Folge: „verbundenes Unternehmen“). 

4. 
Angebote von Talentor sind bis zwei Wochen nach deren Abgabe bindend. 

5. 
Talentor wird ausschließlich als exklusiver Auftragnehmer tätig und lehnt Aufträge, in die weitere Auftragnehmer involviert werden, ab. Werden z.B.: im Rahmen des Talentor - Suchmandates Kandidaten aus Kontakten des Auftraggebers in den Suchprozess eingebunden, hat dies jedenfalls keinen Einfluss auf das mit Talentor vereinbarte Honorar.

§ 2 Besondere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Haftung

1. 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Zustandekommen eines Beschäftigungsvertrages nach Kräften mitzuwirken, die im Zusammenhang mit dem Suchauftrag benötigten Informationen zu erteilen, Unterlagen unverzüglich und vollständig vorzulegen und Talentor laufend von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Abwicklung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere auch für alle Tatsachen betreffend den Betrieb des Auftraggebers, einschließlich der wirtschaftlichen Lage, die Auswirkungen auf das Arbeitsausmaß, den Arbeitsort, die Anforderungen an die Person / Qualifikation oder das dem Kandidaten zustehende Entgelt haben können sowie für Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Talentor bekannt werden. Talentor ist berechtigt, den ihr aufgrund von Auftraggeber vorenthaltenen Informationen oder zur Verfügung gestellter, fehlerhafter, veralteter oder unvollständiger Informationen entstandenen Schaden, insbesondere den frustrierten Suchaufwand, nach den im Unternehmen geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen oder den Auftrag abzubrechen (§1168 ABGB). Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass ein Kandidat sich bereits beim Auftraggeber beworben hat, Talentor von diesem Umstand aber nicht sofort in Kenntnis gesetzt wird oder die Änderung von maßgeblichen oder einer Mehrzahl von sonstigen Anforderungen an die Kandidaten des Suchauftrages. 

2. 
Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, leistet Talentor keine Gewähr für das Erzielen eines bestimmten Sucherfolges, insbesondere dafür nicht, innerhalb einer bestimmten Zeit mit dem Suchauftrag bzw. Auftrag übereinstimmende Kandidaten zu finden. 

3. 
Findet Talentor mit dem Suchauftrag übereinstimmende Kandidaten, haftet es dafür, dass die nominierten Kandidaten die angeforderte Qualifikation (=Berufsausbildung) besitzen; eine weitergehende Haftung bzw. Gewähr von Talentor sind jedoch ausgeschlossen. Insbesondere haftet Talentor nicht für Arbeitsergebnisse des nominierten Kandidaten und nicht für Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder durch seine Unpünktlichkeit, sein Nichterscheinen oder sein sonstiges Fehlverhalten entstehen. Der Auftraggeber hat Talentor im Übrigen von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. 

4. 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Qualifikation des Kandidaten ebenfalls zu überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich Rüge zu erstatten; Talentor haftet lediglich für Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung; der Ersatz von Vermögensschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. 

5. 
Talentor Austria ist berechtigt, im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen oder zur Sicherstellung von Qualitätsstandards Informationen gegenüber externen Prüfstellen (z. B. Zertifizierungsstellen, Datenschutzbehörden, Akkreditierungsstellen) offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang und unter Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten gemäß DSGVO.

§ 3 Besondere Bestimmung für die Personalvermittlung und Executive Search Leistungen

1. 
Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Nominierung (Namhaftmachung) eines dem Auftrag, insbesondere einem/r vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil/Positionsbeschreibung, entsprechenden Kandidaten durch Talentor. Darüberhinausgehende Leistungen (Inseratenschaltung, Gutachten, Bonitätsprüfungen, Reisekosten für Kandidaten, etc.) sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Suchaufträge können jedoch auch aus dem Talentor bekannten oder vermuteten tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers resultieren. 

2. 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von Talentor gemäß dem jeweils gültigen Angebot zu honorieren. 

3. 
Wird der Beschäftigungsvertrag zwischen dem von Talentor vorgeschlagenen Mitarbeiter und dem Auftraggeber in den ersten drei (3) Monaten nach Antritt des Beschäftigungsvertrags aufgelöst, so leistet Talentor einen einmaligen kostenlosen Suche- und Auswahlprozess für dieselbe Position, sofern die Beauftragung zur Nachbesetzung binnen 2 Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich erfolgt ist. Es fallen diesfalls lediglich noch einmal Auftrags- und Spesenpauschale in der Höhe wie bereits im ersten Suchauftrag vereinbart an. Diese Garantie gilt nicht bei einer Beendigung des Beschäftigungsvertrags aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, infolge von Tod, Krankheit oder Unfall des Kandidaten bzw. der Kandidatin.  

4. 
Sollten vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Talentor ein weiterer Beschäftigungsvertrag zustande kommen, wird für jeden Kandidaten ein Honorar individuell, jedoch mindestens in Höhe von 80% des für die erste Position vereinbarten Honorars, berechnet. Für geplante Mehrfachbesetzungen (z.B. bei Unternehmensausbau) legen wir gerne ein auf Ihre Situation angepasstes individuelles Angebot.

§ 4 Datenschutz und Verschwiegenheit

1. 
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)  und zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Informationen über von Talentor vorgeschlagene Kandidaten. Er verpflichtet sich insbesondere, die Daten und Informationen von vorgestellten Kandidaten ausschließlich im Zusammenhang mit dem beauftragten Suchauftrag zu verwenden und nach Abschluss des Suchauftrags bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfristen zu löschen. 

2. 
Der Auftraggeber willigt ein, dass seine Talentor durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von Talentor gespeichert und automatisiert verarbeitet werden. 

3. 
Talentor sichert Auftraggebern und Kandidaten vertrauliche Behandlung sämtlicher ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu. 

4. 
Telefonische Interviews oder Gespräche werden ausschließlich mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen dienen ausschließlich dem im Vorfeld kommunizierten Zweck (z. B. Dokumentation des Bewerbungsprozesses) und werden nach Wegfall des Zwecks bzw. auf Wunsch der betroffenen Person gelöscht. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

§5 Entgelte

1. 
Sofern nicht etwa eine Pauschale oder ein anderes Honorar gesondert vereinbart wurde, gebührt Talentor für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von 33% des Brutto-Jahreszielgehalts des Kandidaten für die gesuchte Position gemäß Anforderungsprofil bzw. Positionsbeschreibung für einen 40h Vertrag, wobei auch sämtliche voraussichtlich zustehenden variablen Anteile und Pauschalen hinzugerechnet werden.  
Sofern im Einzelfall nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, werden unabhängig von einer schriftlichen Rechnungslegung, Kosten- und Spesenersätze sofort, sämtliche Entgelte von Talentor zu einem Drittel bei Auftragserteilung, einem Drittel nach der Präsentation eines Kandidaten und einem Drittel nach Zustandekommen eines Beschäftigungsvertrags mit einem Kandidaten, spätestens mit Beendigung des jeweiligen Auftrages fällig. Bei Zahlungsverzug ist Talentor berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat und die Kosten für die angemessene Rechtsverfolgung (Inkassokosten) geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen von Talentor ist ausgeschlossen. Talentor ist berechtigt, bei Zahlungsverzug seine Leistungen unverzüglich einzustellen und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß §5 Abs 2 vom Suchauftrag zurückzutreten. 

2. 
Talentor ist berechtigt, bei Rücktritt oder Abbruch des Suchauftrags mindestens 80% des vereinbarten Gesamthonorars oder die im Angebot definierten Abbruchspauschalen zuzüglich zum gemäß §2 Abs1 angefallenen zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Bereits geleistete Teilzahlungen werden dabei berücksichtigt.  

3. 
Schließt ein Auftraggeber oder verbundenes Unternehmen mit einem von Talentor nominierten Kandidaten innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt von dessen Daten oder innerhalb von einem Jahr ab Beendigung des Beschäftigungsvertrags einen (anderen) Beschäftigungsvertrag, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ebenfalls das Honorar nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Konditionen an Talentor zu bezahlen. Der Auftraggeber hat das verbundene Unternehmen bei sonstiger Schadenersatzpflicht vor Zustandekommen eines derartigen Vertrages davon in Kenntnis zu setzen, dass bei Begründen eines Beschäftigungsvertrag Talentor ein entsprechendes Honorar zusteht. 

4. 
In jedem Fall haben der Auftraggeber und der Kandidat den Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit ihm oder einem unter Abs. 3 genannten Unternehmen sowie die für die Berechnung des Entgelts maßgeblichen Umstände unverzüglich und vollständig, längstens aber binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluss oder, sofern kein Vertrag errichtet wurde, nach faktischem Antritt des Beschäftigungsvertrags, Talentor mitzuteilen. Talentor ist berechtigt, im Falle der Säumnis durch den Auftraggeber neben dem Erfolgshonorar eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 8% des Bruttojahreszielgehalts des Kandidaten oder des voraussichtlichen Bruttojahreshonorars geltend zu machen, wobei der Kandidat und der Auftraggeber solidarisch dafür haften. 

5. 
Talentor ist berechtigt, außergewöhnliche Spesen und Zusatzkosten nach Rücksprache in Rechnung zu stellen.

§ 6 Vertragsbeendigung

1. 
Talentor hat das Recht, Beauftragungen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit einer Zahlung im Rückstand ist, seine Mitwirkungspflichten insbesondere nach §2 verletzt oder aufgrund der, wenn auch schrittweisen, Veränderung von maßgeblichen oder mehreren geringfügig maßgeblichen Anforderungen an die zu besetzende Stelle gegenüber den zu Beginn der Beauftragung angegebenen Anforderungen davon auszugehen ist, dass die zuletzt zu besetzende Stelle (Person) eine neue Suchanforderung darstellt. Die fristlose Beendigung aus wichtigem Grund und die Beendigung nach §1168 ABGB bleiben davon unberührt.

§ 7 Schlussbestimmungen

1. 
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche angegebenen Beträge exklusive der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben. 

2. 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftraggeber und Talentor ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen und des UN-Kaufrechts. 

3. 
Vereinbarungen, mit denen Bestimmungen dieser AGB abgeändert oder ergänzt werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftlichkeitsklausel. Schriftliche Mitteilungen können mittels eingeschriebenen Briefes oder E-Mail an die Talentor zuletzt bekanntgegebene Mailadresse erfolgen. 

4. 
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den durch die unwirksame Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreicht und rechtswirksam ist. 

5. 
Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.